Verwaltungsgerichtshof
30.05.1990
89/13/0266
Voraussetzung für die Ermessensübung durch die Behörde gem Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist, daß die Einhebung nach Lage des Falles unbillig ist. Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Einhebung zu Einbußen an vermögenswerten Interessen führt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Hinzu kommen muß, daß die Einhebung "nach der Lage des Falles" unbillig wäre. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Einhebung, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Vermögensbelastung führt.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 9;
AnwBl 1 aus 1991,, S 46;