Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1972 nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Daraus folgt, daß für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen besteht, die in einem vorangegangenen Lohnsteuerverfahren getroffen wurden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2 A, 768); umso weniger besteht eine Bindung der Behörde an die Handhabung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Dienstgeber.Die Einkommensteuer wird gemäß Paragraph 39, EStG 1972 nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Daraus folgt, daß für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen besteht, die in einem vorangegangenen Lohnsteuerverfahren getroffen wurden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2 A, 768); umso weniger besteht eine Bindung der Behörde an die Handhabung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Dienstgeber.