Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
31.12.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 3:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. a
BGBl. Nr. 620/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
IV. VERANLAGUNGrömisch vier. VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung unterbleibt.Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach Paragraph 41, eine Veranlagung unterbleibt.
(2)Absatz 2,Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 620/1981
Schlagworte
Ausländische Arbeitgeber, Exterritoriale Arbeitgeber
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12047443
Alte Dokumentnummer
N3198113049R