IV. VERANLAGUNGrömisch vier. VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung unterbleibt.Paragraph 39, (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach Paragraph 41, eine Veranlagung unterbleibt.
(2)Absatz 2,Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 11 und des Paragraph 68, Absatz 5, zu beachten.