Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

römisch vier. VERANLAGUNG

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

Paragraph 39, (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach Paragraph 41, eine Veranlagung unterbleibt.

  1. Absatz 2,Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 11 und des Paragraph 68, Absatz 5, zu beachten.

Schlagworte

Ausländische Arbeitgeber, Exterritoriale Arbeitgeber

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045433

Alte Dokumentnummer

N3197211946S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P39/NOR12045433

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