Läßt der Bescheidspruch nicht erkennen, für welchen Dienstnehmer und für welche Zeiträume die Beh jeweils Vollversicherungspflicht einerseits und Teilversicherungspflicht andererseits festgestellt hat, so genügt er nicht den Erfordernissen des § 59 Abs 1 AVG.Läßt der Bescheidspruch nicht erkennen, für welchen Dienstnehmer und für welche Zeiträume die Beh jeweils Vollversicherungspflicht einerseits und Teilversicherungspflicht andererseits festgestellt hat, so genügt er nicht den Erfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG.