Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0204

Rechtssatz

Läßt der Bescheidspruch nicht erkennen, für welchen Dienstnehmer und für welche Zeiträume die Beh jeweils Vollversicherungspflicht einerseits und Teilversicherungspflicht andererseits festgestellt hat, so genügt er nicht den Erfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG.