Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

98/08/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0204 2

Stammrechtssatz

Läßt der Bescheidspruch nicht erkennen, für welchen Dienstnehmer und für welche Zeiträume die Beh jeweils Vollversicherungspflicht einerseits und Teilversicherungspflicht andererseits festgestellt hat, so genügt er nicht den Erfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG.