Für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung iSd § 5 Abs 2 lit b ASVG unter dem Aspekt des gebührenden Entgelts sind jene Geld- und Sachbezüge iSd § 49 ASVG entscheidend, auf die der Beschäftigte im relevanten Zeitraum aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte oder die er darüber hinaus auf Grund dieses Verhältnisses erhalten hat.Für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, ASVG unter dem Aspekt des gebührenden Entgelts sind jene Geld- und Sachbezüge iSd Paragraph 49, ASVG entscheidend, auf die der Beschäftigte im relevanten Zeitraum aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte oder die er darüber hinaus auf Grund dieses Verhältnisses erhalten hat.