Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid; über Einwendungen gegen ihn hat der Versicherungsträger gem den §§ 64, 355 Z3, 409 und 410 ASVG mit Bescheid zu entscheiden; dagegen kann nach § 412 Abs 1 ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (Hinweis E 15.10.1959, 568/56, VwSlg 5076 A/1959).Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid; über Einwendungen gegen ihn hat der Versicherungsträger gem den Paragraphen 64, 355, Z3, 409 und 410 ASVG mit Bescheid zu entscheiden; dagegen kann nach Paragraph 412, Absatz eins, ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (Hinweis E 15.10.1959, 568/56, VwSlg 5076 A/1959).