Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid; über Einwendungen gegen ihn hat der Versicherungsträger gem den Paragraphen 64, 355, Z3, 409 und 410 ASVG mit Bescheid zu entscheiden; dagegen kann nach Paragraph 412, Absatz eins, ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (Hinweis E 15.10.1959, 568/56, VwSlg 5076 A/1959).