Die Verpflichtung, auch nur an einem Tag in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 7,30 Uhr bis 18,30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,- plus Verpflegung mit Hilfe bereitgestellter Arbeitsgeräte Weichseln zu pflücken, begründet Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG; es handelt sich dabei nicht um einen Werkvertrag.Die Verpflichtung, auch nur an einem Tag in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 7,30 Uhr bis 18,30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,- plus Verpflegung mit Hilfe bereitgestellter Arbeitsgeräte Weichseln zu pflücken, begründet Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG; es handelt sich dabei nicht um einen Werkvertrag.