Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0132

Rechtssatz

Die Verpflichtung, auch nur an einem Tag in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 7,30 Uhr bis 18,30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,- plus Verpflegung mit Hilfe bereitgestellter Arbeitsgeräte Weichseln zu pflücken, begründet Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG; es handelt sich dabei nicht um einen Werkvertrag.