Im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob trotz des Antrages der Bfin auf Einholung eines SV-Gutachtens die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. War die Einholung eines SV-Gutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemIm Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob trotz des Antrages der Bfin auf Einholung eines SV-Gutachtens die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. War die Einholung eines SV-Gutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gem
§ 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).