Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0219

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob trotz des Antrages der Bfin auf Einholung eines SV-Gutachtens die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. War die Einholung eines SV-Gutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gem

Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).