Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0215

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Gem Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 ist im Genehmigungsbescheid die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen

Entscheidung ist somit, daß bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht. Im Rahmen des Verfahrens über die Erlassung der Betriebsbewilligung ist sodann nur mehr zu prüfen, ob und allenfalls welcher anderen oder weiteren Auflagen es zum Schutz der genannten Interessen bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn noch ungewiß ist, ob das in Rede stehende Projekt überhaupt durch technische Maßnahmen in einen der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1973 entsprechenden, seine Genehmigung erlaubenden

Zustand gebracht werden kann. Steht die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage nicht fest, so widerspricht die Erteilung eines Genehmigungsbescheides, wenn auch unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und gleichzeitiger Vorschreibung eines Probebetriebes, dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040215.X04

Im RIS seit

19.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989040215_19900327X04