(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Abs. 1 sinngemäß.Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Absatz eins, sinngemäß.