Veräußerungsgewinne und Übergangsgewinne sind nur dann gemäß § 37 EStG 1972 begünstigt, wenn sie zu einer zusammengeballten Erfassung stiller Reserven bzw von Betriebsvorfällen mehrerer Wirtschaftsperioden in einer Veranlagungsperiode führen (Hinweis E 23.6.1992, 90/14/0130; E 23.6.1992, 88/14/0053).Veräußerungsgewinne und Übergangsgewinne sind nur dann gemäß Paragraph 37, EStG 1972 begünstigt, wenn sie zu einer zusammengeballten Erfassung stiller Reserven bzw von Betriebsvorfällen mehrerer Wirtschaftsperioden in einer Veranlagungsperiode führen (Hinweis E 23.6.1992, 90/14/0130; E 23.6.1992, 88/14/0053).