Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
30.12.1981
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden.Paragraph 37, (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (Paragraph 33,) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) anzuwenden.
(2)Absatz 2Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatz eins, sind nur:
Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24 und Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,,
Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,,
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Gebrauch gemacht hat.
(3)Absatz 3Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach Paragraph 6, ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz oder des Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Hälftesteuersatz, Übergangsgewinn, Viertelsteuersatz, Enteignung
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045431
Alte Dokumentnummer
N3197211944S