Daß Zinsenvorauszahlungen für ein Darlehen nicht rückzahlbar sind, steht der Anwendung des § 19 Abs 2 EStG 1972 nicht entgegen, weil dieser Umstand für sich allein noch nicht dazu führt, die Vorauszahlung als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Darlehen" zu deuten, die gemäß § 7 Abs 1 EStG 1972 iVm § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 verteilt auf die Gesamtdauer der Verwendung (Nutzung) dieses Wirtschaftsgutes abzusetzen wären.Daß Zinsenvorauszahlungen für ein Darlehen nicht rückzahlbar sind, steht der Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1972 nicht entgegen, weil dieser Umstand für sich allein noch nicht dazu führt, die Vorauszahlung als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Darlehen" zu deuten, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 verteilt auf die Gesamtdauer der Verwendung (Nutzung) dieses Wirtschaftsgutes abzusetzen wären.