Verwaltungsgerichtshof
12.01.1993
88/14/0077
Daß Zinsenvorauszahlungen für ein Darlehen nicht rückzahlbar sind, steht der Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1972 nicht entgegen, weil dieser Umstand für sich allein noch nicht dazu führt, die Vorauszahlung als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Darlehen" zu deuten, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 verteilt auf die Gesamtdauer der Verwendung (Nutzung) dieses Wirtschaftsgutes abzusetzen wären.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/14/0078
88/14/0079