Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Der gesamte § 19 ist im Veranlagungsjahr 1988
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Art. I Z 4 und Z 6,
BGBl. Nr. 405/1988Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Schlagworte
Zufluß, Abfluß, Vereinnahmung, Verausgabung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045413
Alte Dokumentnummer
N3197211926S