Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 38 AVG 1950 ausgesetzt wird, ist die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt wird, ist die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.