Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

85/11/0024

Rechtssatz

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt wird, ist die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.