Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).