Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Geschäftszahl

88/09/0140

Rechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X02