Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1993

Geschäftszahl

93/09/0398

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).