Die gesonderte Bestrafung eines Besch wegen mehrerer von diesem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangener Verstöße gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0102).Die gesonderte Bestrafung eines Besch wegen mehrerer von diesem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangener Verstöße gegen Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0102).