Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/13/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/13/0120

Entscheidungsdatum

04.02.1987

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130120.X01

Im RIS seit

04.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1985130120_19870204X01

Rechtssatz für 87/14/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0200

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X02

Im RIS seit

29.11.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140200_19881129X02