Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/14/0200
Entscheidungsdatum
29.11.1988
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 174;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1
Stammrechtssatz
Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -
wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X02
Dokumentnummer
JWR_1987140200_19881129X02