Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1987

Geschäftszahl

85/13/0120

Rechtssatz

Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.