Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/12/0103
Entscheidungsdatum
30.05.1988
Index
Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 1988/9, S 31;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0224 B 9. Oktober 1985 RS 3
Stammrechtssatz
Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.Der mit der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X02
Im RIS seit
23.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JWR_1987120103_19880530X02