Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Geschäftszahl

87/12/0103

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1988/9, S 31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0224 B 9. Oktober 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der mit der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X02