Das Ende der Pflichtversicherung eines nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).Das Ende der Pflichtversicherung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).