Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1984

Geschäftszahl

82/08/0238

Rechtssatz

Das Ende der Pflichtversicherung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080238.X04