Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Geschäftszahl

83/08/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Das Ende der Pflichtversicherung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).