Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch iVm dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entspricht.Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch in Verbindung mit dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entspricht.