Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2010

Geschäftszahl

2010/02/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0131 E 27. September 1988 RS 1

(Hier: Da dem Ort des Lenkens bei der Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keine besondere Bedeutung zukommt, war es der Behörde auch nicht verwehrt, im Rahmen der Berufungsentscheidung den erstinstanzlichen Spruch dahingehend richtig zu stellen, dass sie den Ort des Lenkens entfallen ließ.)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch in Verbindung mit dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entspricht.