Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit denen des Beschwerdeführers gleich gelagert sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden (Hinweis auf E 26.6.1981, 81/08/0023). (hier:
Zurückweisung einer "Äußerung" eines Arbeitnehmers im Verfahren betreffend Sozialversicherungspflicht)