Das aus der Prüfungstätigkeit gem § 26 Abs 4 AHSchStG entspringende Entgelt ist nur (und allerdings) dann mit dem aus einem - versicherungspflichtigen (Hinweis E 19.2.1991, 89/08/0097) - Lehrauftrag gem § 43 UOG zusammenzurechnen, wenn auch die Prüfungstätigkeit für sich betrachtet die Merkmale des § 4 Abs 2 ASVG erfüllt, weil dann nämlich einerseits - zum selben Dienstgeber - nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, andernfalls aber die beiden Tätigkeiten nach Inhalt und Rechtsgrund (- verschiedene Verwaltungsakte -) so verschieden sind, daß nicht die eine (Prüfungstätigkeit) als eine Art Nebenpflicht der anderen (Lehrauftrag) aufzufassen ist.Das aus der Prüfungstätigkeit gem Paragraph 26, Absatz 4, AHSchStG entspringende Entgelt ist nur (und allerdings) dann mit dem aus einem - versicherungspflichtigen (Hinweis E 19.2.1991, 89/08/0097) - Lehrauftrag gem Paragraph 43, UOG zusammenzurechnen, wenn auch die Prüfungstätigkeit für sich betrachtet die Merkmale des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllt, weil dann nämlich einerseits - zum selben Dienstgeber - nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, andernfalls aber die beiden Tätigkeiten nach Inhalt und Rechtsgrund (- verschiedene Verwaltungsakte -) so verschieden sind, daß nicht die eine (Prüfungstätigkeit) als eine Art Nebenpflicht der anderen (Lehrauftrag) aufzufassen ist.