Verwaltungsgerichtshof
07.04.1992
87/08/0086
Das aus der Prüfungstätigkeit gem Paragraph 26, Absatz 4, AHSchStG entspringende Entgelt ist nur (und allerdings) dann mit dem aus einem - versicherungspflichtigen (Hinweis E 19.2.1991, 89/08/0097) - Lehrauftrag gem Paragraph 43, UOG zusammenzurechnen, wenn auch die Prüfungstätigkeit für sich betrachtet die Merkmale des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllt, weil dann nämlich einerseits - zum selben Dienstgeber - nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, andernfalls aber die beiden Tätigkeiten nach Inhalt und Rechtsgrund (- verschiedene Verwaltungsakte -) so verschieden sind, daß nicht die eine (Prüfungstätigkeit) als eine Art Nebenpflicht der anderen (Lehrauftrag) aufzufassen ist.