(6)Absatz 6,Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Absatz 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Absatz 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Absatz 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 14, Absatz 4,