Die Anwendung des § 81 GewO setzt das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des § 81 GewO gewerberechtlich zu genehmigen.Die Anwendung des Paragraph 81, GewO setzt das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 81, GewO gewerberechtlich zu genehmigen.