Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0271 E 18. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 81, GewO setzt das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 81, GewO gewerberechtlich zu genehmigen.