Dass das Gesetz dem § 10 GewO 1973 vergleichbare Regelung für GesmbH nicht kennt, bildet keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Art 7 Abs 1 B-VG.Dass das Gesetz dem Paragraph 10, GewO 1973 vergleichbare Regelung für GesmbH nicht kennt, bildet keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Artikel 7, Absatz eins, B-VG.