Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10,

Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung oder der Konzession ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; diese Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077490

Alte Dokumentnummer

N5199112314H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P10/NOR12077490

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