Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/01/0157

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1158;
ABGB §1162;
ABGB §879;
AngG §25;
AngG §27;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31;
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung darstellt, kann auch nicht vertraglich zu einem solchen gemacht werden. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich ungültig. Dies gilt für eine Vermehrung der Entlassungsgründe. Wenngleich die Entlassungsgründe nicht taxativ aufgezählt sind, können als weitere wichtige Gründe nur solche Umstände herangezogen werden, die den in den Paragraphen 26 und 27 des AngG angeführten im Wesentlichen gleichwertig oder im Verhältnis zu diesen schwer wiegender, also so gewichtig sind, dass sie die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X06

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1987010157_19880120X06