Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

87/01/0157

Rechtssatz

Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung darstellt, kann auch nicht vertraglich zu einem solchen gemacht werden. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich ungültig. Dies gilt für eine Vermehrung der Entlassungsgründe. Wenngleich die Entlassungsgründe nicht taxativ aufgezählt sind, können als weitere wichtige Gründe nur solche Umstände herangezogen werden, die den in den Paragraphen 26 und 27 des AngG angeführten im Wesentlichen gleichwertig oder im Verhältnis zu diesen schwer wiegender, also so gewichtig sind, dass sie die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen.