Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).