Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

86/05/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0132 E 7. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050148.X02