Das Ersuchen an den Polizeibeamten, mit der Vorführung zum Amtsarzt zuzuwarten bzw "noch etwas Geduld zu üben" erfüllt das Tatbild des § 5 Abs 4 lit a StVO. Das nachträgliche Einverständnis des Beschuldigten hat keine rechtliche Bedeutung mehr (Hinweis E 26.1.1978, 1190/77).Das Ersuchen an den Polizeibeamten, mit der Vorführung zum Amtsarzt zuzuwarten bzw "noch etwas Geduld zu üben" erfüllt das Tatbild des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO. Das nachträgliche Einverständnis des Beschuldigten hat keine rechtliche Bedeutung mehr (Hinweis E 26.1.1978, 1190/77).