Der Spruch, der Bf habe in Linz, von der Westbrücke kommend (stadteinwärts) bei der starken Rechtskurve zur Waldeggstraße und auf dieser bis zur Weingartshofstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 30 km/h überschritten, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG in Hinsicht auf § 20 Abs 2 StVO.Der Spruch, der Bf habe in Linz, von der Westbrücke kommend (stadteinwärts) bei der starken Rechtskurve zur Waldeggstraße und auf dieser bis zur Weingartshofstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 30 km/h überschritten, entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG in Hinsicht auf Paragraph 20, Absatz 2, StVO.